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pedagogical and economic terms of QM |
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QM in der Schule |
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Lehrer, die sich mit Qualitätsmanagement
beschäftigen, stoßen schnell auf Schwierigkeiten im Verständnis
der Terminologie, die aus dem englischen Sprachraum und aus dem Umfeld
der Wirtschaft stammt. Der terminus technicus "Qualitätsmanagement"
ist mit dem gesunden Menschenverstand alleine d.h. ohne Hintergrundswissen
nicht verständlich. Durch exakte Definitionen der Qualitätskriterien
z.B. in der Normvorschrift EN ISO 9004 für Dienstleistungsunternehmen
werden die Begriffe genau definiert und die damit verbundenen Verfahren
festgelegt. Da unsere Schüler für uns Lehrer jedoch etwas anderes
sind als die Räume einer Schule für eine Gebäudereinigungsfirma
müssen die Begriffen entsprechend adaptiert werden. Ein Vergleich
der verschiedenen Begriffe birgt jedoch auch die Chance, verkrustete Strukturen
aus einem neuen Blickwinkel zu sehen und durch neue Einsichten zu ergänzen
oder zu verändern. Vieles von dem, was im Qualitätsmanagement
vorgeschrieben ist, wird bereits in der Schule oder im Studienseminar verwirklicht.
Einiges könnte aber aus der Wirtschaft übernommen werden,
z.B. Fehler werden nicht beim einzelnen Arbeitnehmer, sondern im
System gesucht und ausgeschlossen, ein Kriterium, das wie
einige andere in der folgenden Übersicht fehlen. (vgl.Prinzipien
des Qualitätsmanagements 3.- 6.)
Ökonomische
Terminologie |
Englische Entsprechungen | Pädagogische Fachbegriffe | Beispiele aus Gesetzen und (Ver-)Ordnungen |
Klarheit
der Vision,
strategische Planung |
clarity
of vision,
strategic planning |
Lernziele | Grundgesetz
Art. 2 (1)
"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über die Schulen
in Rheinland-Pfalz
|
Orientierung am Kunden,
Übertragung der Macht
Vermeidung von Angst |
customer focus,
empowerment,
driving out fear |
Schülerzentriertes
Lehren und Lernen Beratung und
Eltern |
Schulordnung des Landes Rheinland-Pfalz
§ 1 Mitarbeit, Mitgestaltung des Schullebens (1) Der Schüler ist verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen. (2) Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten. (3) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den der Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht hat. Sie beteiligt den Schüler an der Planung und Gestaltung von Unterricht." §2 Beratung und Unterstützung durch die Schule (2) Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende Gespräch mit diesem suchen. Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder dem Schulleiter besprechen. Er kann einen Schülervertreter hinzuziehen. § 8 Zusammenwirken von Eltern und Schule (1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information und zu Offenheit im Umgang miteinander. |
Annehmen einer neuen
Unternehmensphilosophie,
Teamwork |
adopting a new philosophy,
teamwork |
kooperatives Lernen | Landesverordnung über die
Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
(RLP) §1
(1) "Die Realschullehreranwärter sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Unterrichtsfächer so vertraut gemacht werden, daß sie zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Realschulen fähig sind. Reflexions- und Kooperationsfähigkeit sind im Hinblick auf dieses Ziel in besonderer Weise zu fördern." |
Prüfmeßverfahren, Leistungseinschätzung im Vergleich zum Marktführer, fortlaufende Verbesserung | measurement, benchmarks,
continuous improvement |
Überprüfung
Leistungsfest-
|
Zeugnis- und Versetzungsordnung
von
Rheinland-Pfalz § 45 (1)..."Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozeß zu sehen." |
Entwicklung der
menschlichen Ressourcen, Training der Arbeitskräfte |
human resource development,
employee training |
Fort- und Weiterbildung
der Lehrer |
Landesgesetz über die Schulen
in Rheinland-Pfalz § 20 (7)
Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer sollen durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrechterhalten. |
Umweltschutz | conservation of
the environment |
Verantwortungs-
bewußtsein für Natur und Umwelt |
Landesgesetz über die Schulen
in Rheinland-Pfalz § 1 (2)
"..sie vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, ..... Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt zu fördern ..." |
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