Quality management at school: Comparisons between pedagogical and economic terms of QM on the web-site for teachers and learners of English as a secondary language from a German point of view
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Qualitätsmanagement: Pädagogische + ökonomische Terminologie

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Lehrer, die sich mit Qualitätsmanagement beschäftigen, stoßen schnell auf Schwierigkeiten im Verständnis der Terminologie, die aus dem englischen Sprachraum und aus dem Umfeld der Wirtschaft stammt. Der terminus technicus "Qualitätsmanagement" ist mit dem gesunden Menschenverstand alleine d.h. ohne Hintergrundswissen nicht verständlich. Durch exakte Definitionen der Qualitätskriterien z.B. in der Normvorschrift  EN ISO 9004 für Dienstleistungsunternehmen werden die Begriffe genau definiert und die damit verbundenen Verfahren festgelegt. Da unsere Schüler für uns Lehrer jedoch etwas anderes sind als die Räume einer Schule für eine Gebäudereinigungsfirma müssen die Begriffen entsprechend adaptiert werden. Ein Vergleich der verschiedenen Begriffe birgt jedoch auch die Chance, verkrustete Strukturen aus einem neuen Blickwinkel zu sehen und durch neue Einsichten zu ergänzen oder zu verändern. Vieles von dem, was im Qualitätsmanagement vorgeschrieben ist, wird bereits in der Schule oder im Studienseminar verwirklicht. Einiges könnte aber aus der Wirtschaft übernommen werden,  z.B. Fehler werden nicht beim einzelnen Arbeitnehmer, sondern im System gesucht und ausgeschlossen, ein Kriterium, das wie einige andere in der folgenden Übersicht fehlen. (vgl.Prinzipien des Qualitätsmanagements 3.- 6.)
 

Ökonomische 
Terminologie
Englische Entsprechungen Pädagogische Fachbegriffe Beispiele aus Gesetzen und (Ver-)Ordnungen
Klarheit der Vision, 
 
 
 
 
 

strategische Planung

clarity of vision, 
 
 
 
 
 

strategic planning

Lernziele Grundgesetz Art. 2 (1) 
"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das  Sittengesetz verstößt."

Verfassung für Rheinland-Pfalz 
Artikel 33
[Grundsätze für die Schulerziehung]
"Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen."

Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz 
§ 1 (2)
" In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen"

Orientierung am Kunden, 
 
 
 

Übertragung der Macht 
und der Verantwortung 
auf den Arbeitenden, 

Vermeidung von Angst

customer focus, 
 
 
 

empowerment,
 
 

driving out fear

Schülerzentriertes 
Lehren und Lernen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Beratung und 
Unterstützung

Eltern

Schulordnung des Landes Rheinland-Pfalz
§ 1 Mitarbeit, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Der Schüler ist verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.
(2) Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(3) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den der Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht hat. Sie beteiligt den Schüler an der Planung und Gestaltung von Unterricht."
§2 Beratung und Unterstützung durch die Schule
(2) Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende Gespräch mit diesem suchen. Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder dem Schulleiter besprechen. Er kann einen Schülervertreter hinzuziehen.
§ 8 Zusammenwirken von Eltern und Schule
(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, zu gegenseitiger Information und zu Offenheit im Umgang miteinander.
Annehmen einer neuen Unternehmensphilosophie, 

Teamwork

adopting a new philosophy, 

teamwork

kooperatives Lernen Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RLP) §1
(1) "Die Realschullehreranwärter sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Unterrichtsfächer so vertraut gemacht werden, daß sie zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Realschulen fähig sind. Reflexions- und Kooperationsfähigkeit sind im Hinblick auf dieses Ziel in besonderer Weise zu fördern."
Prüfmeßverfahren, Leistungseinschätzung im Vergleich zum Marktführer, fortlaufende Verbesserung measurement, benchmarks, 
continuous improvement
Überprüfung

Leistungsfest-
stellung

Zeugnis- und Versetzungsordnung von 
Rheinland-Pfalz § 45
(1)..."Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozeß zu sehen."
Entwicklung der 
menschlichen Ressourcen, 

Training der Arbeitskräfte

human resource development, 

employee training

Fort- und Weiterbildung 
der Lehrer
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz § 20 (7)
Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer sollen durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrechterhalten.
Umweltschutz conservation of 
the environment
Verantwortungs-
bewußtsein für 
Natur und Umwelt
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz § 1 (2) 
"..sie vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, ..... Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt zu fördern ..."


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